Mai 9, 2024

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Auf einen Blick: Durchsetzung der wirtschaftlichen Substanz und Compliance in Deutschland

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Auf einen Blick: Durchsetzung der wirtschaftlichen Substanz und Compliance in Deutschland

Durchsetzung und Compliance

Vollzugsbehörden

Welche staatlichen Stellen sind für die Anwendung der Anforderungen an die wirtschaftliche Substanz zuständig? Wie groß ist ihre Fähigkeit, Informationen zu sammeln?

Es gibt keine speziellen Vollzugsbehörden, die die Einhaltung der Stoffanforderungen überwachen. Allerdings stellt sich bei Betriebsprüfungen immer wieder die Frage nach der ausreichenden Substanz. Tatsächlich führt die Beurteilung, ob ausreichende Substanz vorhanden ist, zu binären „Schwarz-Weiß“-Ergebnissen: Entweder werden Steuererleichterungen für grenzüberschreitende Zahlungen gewährt oder nicht. Natürlich können hier nahezu unbegrenzte Beträge auf dem Spiel stehen.

Deshalb verfügt das Bundesamt für Steuern über spezialisierte Betriebsprüfer. Die Auslegung und Anwendung von Art. 50 Abs. 3 LIR obliegen ebenfalls dem Bundesamt für Steuern, das bei Kontrollen durch die örtlichen Finanzbehörden angerufen werden kann.

Auch dies führt zu dem für den Steuerpflichtigen wenig befriedigenden Ergebnis, dass die unerwünschten Ergebnisse der Betriebsprüfung zentral vor dem Finanzgericht Köln angefochten werden müssen. Zudem kann dieser seinerseits den EuGH anrufen, um europäisches Recht in seiner Entscheidungsfindung auslegen zu lassen. Dies sind alles sehr zeitaufwändige Verfahren. Insofern ist es wünschenswert, dass der deutsche Gesetzgeber in der Detailtiefe dem Richtlinienvorschlag ATAD III folgt.

Meldeformalitäten

Welche Meldeformalitäten gelten im Hinblick auf die Anforderungen an die wirtschaftliche Substanz?

Im aktuellen deutschen Steuerrecht gibt es keinen konkreten Katalog, mit dem die Substanz (oder deren Fehlen) nachgewiesen werden kann.

Sie wäre auch mit dem aktuellen Regulierungsansatz des deutschen Gesetzgebers nur schwer vereinbar. Müsste pauschal das Vorliegen eines „signifikanten Zusammenhangs“ zwischen der Einnahmequelle und der wirtschaftlichen Tätigkeit des begünstigten Unternehmens abgewogen werden, wäre eine Abwägung nach den Kriterien des Katalogs widersprüchlich.

Die vorgeschlagene ATAD-III-Richtlinie ändert die Perspektive erneut. Unter bestimmten Umständen (Risikogeschäfte), wenn Kriterien wie überwiegend passives Einkommen (mit einer 75-Prozent-Grenze), grenzüberschreitende Tätigkeit oder kürzliche Auslagerungen vorliegen, werden Meldepflichten ausgelöst.

Diese Meldepflichten erstrecken sich dann auch auf das Vorhandensein eigener oder angemieteter Büroräume, ein aktives Bankkonto sowie die Anzahl und Qualifikation von (Führungs-)Personal.

Demonstrieren Sie die Einhaltung

Wie weist ein Unternehmen die Einhaltung der Anforderungen an die wirtschaftliche Substanz praktisch nach? Wie beurteilen die Vollzugsbehörden die Einhaltung?

Das deutsche nationale Steuerrecht berücksichtigt global, ob ein wesentlicher Zusammenhang zwischen der Einnahmequelle und der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens besteht.

Dementsprechend hängen die praktischen Anforderungen an den Nachweis ausreichender Substanz vom Einzelfall ab. Auch hier wird voraussichtlich die vorgeschlagene ATAD-III-Richtlinie mit ihrem katalogbasierten Ansatz Abhilfe schaffen.

Strafen

Welche Sanktionen drohen bei Nichteinhaltung der Anforderungen an die wirtschaftliche Substanz?

Wenn Substanzanforderungen nicht erfüllt oder nachgewiesen werden können, können die Mitgliedstaaten Steuervorteile in Form von Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen nach geltenden Doppelbesteuerungsabkommen oder EU-Richtlinien verweigern und nationale Vorschriften zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung anwenden.

Unter ATAD III werden die EU-Mitgliedstaaten keine Steueransässigkeitsbescheinigungen ausstellen oder besondere Steueransässigkeitsbescheinigungen mit dem Vorbehalt ausstellen, dass sie für Steuerhinterziehungszwecke verwendet werden.

Wenn Unternehmen mit Sitz in der EU im Rahmen der ATAD-III-Meldepflicht keine substanziellen Nachweise erbringen, werden außerdem von den Mitgliedstaaten Strafen in Höhe von mindestens 5 % des Unternehmensumsatzes verhängt. Dieser Mindestbetrag sollte die Situation des jeweiligen berichtenden Unternehmens berücksichtigen.

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