März 19, 2024

Buzznice.com

Komplette Nachrichtenwelt

Das Einheitspatentsystem ist auf dem Weg

2 min read

Wir gemeldet letztes Jahr, dass das einheitliche Patent und das einheitliche Patentgericht (UPC) Fortschritte machten. Die größte verbleibende Hürde bestand darin, dass eine ausreichende Anzahl von Ländern das Protokoll über die vorläufige Anwendung des UPC-Übereinkommens ratifizieren musste, um den Beginn der vorläufigen Anwendung zu ermöglichen. Der Vorbereitungsausschuss hat jetzt angekündigt dass Österreich die 13. notwendige Ratifizierung geleistet hat und das Protokoll damit nun in Kraft ist. Dadurch können die Organe des Gerichts – der Verwaltungsausschuss, der Beratende Ausschuss und der Haushaltsausschuss – das Licht der Welt erblicken und Durchführungstexte wie die Verfahrensordnung und die Vertretungsregelung für Patentanwälte mit dem Gericht verabschieden . Wenn die Vorbereitungen weit genug fortgeschritten sind, wird Deutschland seine Ratifikationsurkunde des UPC-Abkommens hinterlegen, und der Gerichtshof wird seine Tätigkeit offiziell zu Beginn des vierten Monats nach dem Datum dieser Hinterlegung aufnehmen.

Es bleibt eine verfassungsrechtliche Frage zu lösen, ob die verbindliche Ratifizierung des Protokolls durch das Vereinigte Königreich jetzt, da das Vereinigte Königreich aus dem Abkommen ausgetreten ist, durch die Ratifizierung Italiens ersetzt werden kann, und die damit verbundene Frage, wo sich die Zweigniederlassung der Zentralabteilung befindet, für die das Abkommen gilt spezifiziert in London sein soll, sollte sich nun befinden.

Das Europäische Patentamt begrüßt diese Entwicklung und wiederholte die Schätzung, dass etwa 8 Monate benötigt werden, bevor der Gerichtshof die Fälle vollständig eröffnen kann. Darüber hinaus hat das EPA Bekanntmachung zwei Maßnahmen, um eine frühzeitige Einführung des Systems zu ermöglichen. Sobald Deutschland seine Ratifikationsurkunde hinterlegt hat, können die Anmelder während dieses Zeitraums sowohl die aufgeschobene Erteilung ihrer Patente beantragen (nach Ausstellung der vorherigen Erteilungsmitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ) als auch Anmeldungen mit einheitlicher Wirkung einreichen. , die nach Patenterteilung und Inkrafttreten des JUB-Abkommens rechtswirksam wird.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

You may have missed